Pfändung wegen einer
gewöhnlichen Geldforderung

Wird wegen einer gewöhnlichen Geldforderung die Lohnpfändung betrieben, so sind die unpfändbaren Beträge anhand der Berechnungsformel nach
§ 850c ZPO zu ermitteln.

Wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat und diesen auch nachkommt, werden diese unterhaltsberechtigten Personen zu seinen Gunsten bei der Berechnung der pfandfreien Beträge berücksichtigt. Sofern die pfandmindernd zu berücksichtigten Personen über eigene Einkünfte verfügen, kann der Gläubiger nach § 850c VI ZPO einen Antrag beim Vollstreckungsgericht auf (teilweise) Nichtberücksichtigung stellen. Die pfändbaren Beträge können - außer bei teilweiser Nichtberücksichtigung einer eigentlich pfandmindernd zu berücksichtigen Person - der Pfändungstabelle entnommen werden.

Pfändungstabelle

Jedes Jahr zum 1. Juli erhöhen sich zugunsten des Schuldners die Pfändungsfreigrenzen. Diese werden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.