Lohnpfändung

Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann gem. § 850 I ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Die §§ 850a bis 850i ZPO beschränken den Umfang der Vollstreckung in das Arbeitseinkommen. Damit werden sozialpolitische Aspekte zum Schutz des Arbeitnehmers, dessen einzige Einnahmequelle häufig das Arbeitseinkommen bildet, sowie öffentlich-rechtliche Interessen verfolgt.

Bei wiederkehrendem Arbeitseinkommen variiert die Pfändungsfreigrenze je nach Art der Gläubigerforderung sowie der Art der Vergütung. So liegt bei einer Gläubigerforderung nach § 850d ZPO oder § 850f II ZPO eine privilegierte Gläubigerforderung vor, die einen weiteren Vollstreckungszugriff als bei einer nicht privilegierten Gläubigerforderung nach § 850c ZPO zulässt. Durch § 850a ZPO entscheided zusätzlich die Art der Vergütung über die Pfändbarkeit. So werden nach § 850a Nr. 2 ZPO Urlaubsgeldzahlungen, die den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten, dem Pfändungszugriff eines normalen Gläubigers gänzlich entzogen.

Die 3 Gläubigertypen

Übersicht Pfändungsschutz nach § 850a ZPO

Die am Verfahren der Lohnpfändung Beteiligten

An dem Verfahren der Lohnpfändung ist der Gläubiger, der Schuldner, der Drittschuldner und das Amtsgerichts/Vollstreckungsgericht (hier zunächst ausschließlich der Rechtspfleger) beteiligt.

Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner verpflichtet, die pfändbaren Beträge korrekt zu berechnen und an den Gläubiger abzuführen. Daneben leistet er über die Drittschuldnererklärung nach § 840 I Nr. 1-3 ZPO dem Gläubiger Auskunft darüber, ob eine Lohnforderung (im Verhältnis Drittschuldner – Schuldner) besteht. Der Schuldner ist über § 836 III ZPO in der Pflicht, dem Gläubiger alle für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Gläubiger „startet“ die Lohnpfändung mit seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) beim Amtsgericht. Hier ist wiederum der Rechtspfleger für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verantwortlich. Auch ist es Aufgabe des Rechtpflegers, den PfÜB beispielsweise auszusetzen oder aufzuheben und Anträge der übrigen Beteiligten zu bearbeiten und hieraufhin ggf. neue Beschlüsse zu erlassen. Der Gerichtsvollzieher stellt den PfÜB beim Drittschuldner zu. Da dieser hierbei als reines Zustellungsorgan fungiert, wird er nicht zu den Beteiligten gezählt. 

 

Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO

Einmalzahlungen nach § 850i ZPO

Vorpfändung nach § 845 ZPO

Klarstellungsbeschluss

Verwaltungszwangsverfahren