Lohnpfändung

Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann gem. § 850 I ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Die §§ 850a bis 850i ZPO beschränken den Umfang der Vollstreckung in das Arbeitseinkommen. Damit werden sozialpolitische Aspekte zum Schutz des Arbeitnehmers, dessen einzige Einnahmequelle häufig das Arbeitseinkommen bildet, sowie öffentlich-rechtliche Interessen verfolgt.

Bei wiederkehrendem Arbeitseinkommen variiert die Pfändungsfreigrenze je nach Art der Gläubigerforderung sowie der Art der Vergütung. So liegt bei einer Gläubigerforderung nach § 850d ZPO oder § 850f II ZPO eine privilegierte Gläubigerforderung vor, die einen weiteren Vollstreckungszugriff als bei einer nicht privilegierten Gläubigerforderung nach § 850c ZPO zulässt. Durch § 850a ZPO entscheided zusätzlich die Art der Vergütung über die Pfändbarkeit. So werden nach § 850a Nr. 2 ZPO Urlaubsgeldzahlungen, die den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten, dem Pfändungszugriff eines normalen Gläubigers gänzlich entzogen.

Die 3 Gläubigertypen

Übersicht Pfändungsschutz nach § 850a ZPO

Die am Verfahren der Lohnpfändung Beteiligten

An dem Verfahren der Lohnpfändung ist der Gläubiger, der Schuldner, der Drittschuldner und das Amtsgerichts/Vollstreckungsgericht (hier zunächst ausschließlich der Rechtspfleger) beteiligt.

Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner verpflichtet, die pfändbaren Beträge korrekt zu berechnen und an den Gläubiger abzuführen. Daneben leistet er über die Drittschuldnererklärung nach § 840 I Nr. 1-3 ZPO dem Gläubiger Auskunft darüber, ob eine Lohnforderung (im Verhältnis Drittschuldner – Schuldner) besteht. Der Schuldner ist über § 836 III ZPO in der Pflicht, dem Gläubiger alle für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Gläubiger „startet“ die Lohnpfändung mit seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) beim Amtsgericht. Hier ist wiederum der Rechtspfleger für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verantwortlich. Auch ist es Aufgabe des Rechtpflegers, den PfÜB beispielsweise auszusetzen oder aufzuheben und Anträge der übrigen Beteiligten zu bearbeiten und hieraufhin ggf. neue Beschlüsse zu erlassen. Der Gerichtsvollzieher stellt den PfÜB beim Drittschuldner zu. Da dieser hierbei als reines Zustellungsorgan fungiert, wird er nicht zu den Beteiligten gezählt. 

 

Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO

Bezieht ein Schuldner von mehreren Arbeitgebern Arbeitseinkommen, so muss gem. § 850c ZPO bei jedem Arbeitgeber als Drittschuldner die Pfändungsfreigrenze respektiert werden, falls in die Arbeitseinkommen vollstreckt wird. Erhielte der Schuldner das Gesamtarbeitseinkommen nur von einem Drittschuldner, käme ihm die Pfändungsfreigrenze aus § 850c ZPO nur einmal zugute. Mit § 850e Nr. 2 ZPO will der Gesetzgeber dieses für den Gläubiger unbefriedigende Ergebnis vermeiden. Danach sind mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

Gleiches Prinzip gilt nach § 850e Nr. 2a ZPO, wenn der Schuldner zwei Einnahmen in Form von Arbeitseinkommen und Sozialleistung bezieht.

Einmalzahlungen nach § 850i ZPO

Nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen (Einmalzahlungen) sind solche, die ihrer Natur nach oder typischerweise nicht fortlaufend gewährt werden, sondern zu einem nicht wiederkehrenden Termin zu erbringen sind. Derartige Vergütungen gehören zum Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem Schuldner mehrere gleichartige Einnahmequellen zur Verfügung stehen, die seine wirtschaftliche Existenzsicherung garantieren. Diese Sichtweise bildet auch den Grund dafür, dass der Pfändungsschutz erst auf entsprechenden Antrag des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht konstitutiv begründet wird und damit die zunächst den gesamten Betrag erfassende Pfändung eingeschränkt wird.

Das Gericht hat nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO ist der Antrag des Schuldners insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

Vorpfändung nach § 845 ZPO

Über die Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot) kann schon vor der Pfändung der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird.

Klarstellungsbeschluss

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 24.01.2006 – VII ZB 93/05 – NJW 2006, 777 und BGH, Beschluss vom 28.09.2017 – VII ZB 14/16 – MDR 2017, 1446) können die allgemein gefassten Angaben in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelfall zu Unklarheiten führen. Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner haben ein Rechtsschutzbedürfnis, derartige Unklarheiten durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu beseitigen. Dieses hat dann durch den Rechtspfleger eine klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner aufzeigt.

Verwaltungszwangsverfahren

Bei der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (Verwaltungszwangsverfahren) erlässt die Vollstreckungsbehörde (wie zB das Finanzamt, das Hauptzollamt, Bundesbehörden, Justizbehörden, u.s.w.) eine Pfändungsverfügung. Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich u.a. nach der Abgabenordnung, die zu größten Teilen auf die §§ 850 ff. ZPO verweist. Daneben sind die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder zu beachten. Die Vollstreckungsbehörde führt die Lohnpfändung in Eigenregie durch, ohne dass es die Mitwirkung des Vollstreckungsgerichts bedarf.