Lohnpfändungs-formulare
Um eine Lohnpfändung auszubringen, muss sich der Gläubiger zwingend der vorgeschriebenen Zwangsvollstreckungsformulare bedienen. Über diese stellt der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht (hierbei handelt es sich um das Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat) den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Eingeführt wurden die einschlägigen Zwangsvollstreckungsformale im Jahr 2012. Zwei Jahre später erfolgte durch die ZVFV 2014 die erste Überarbeitung. Durch die ZVFV 2022 wurde die dritte Überarbeitung vollzogen. Hierbei wurden die Formulare inhaltlich, redaktionell und vom Layout her komplett neu aufgesetzt. Die Formulare aus 2022 wurden bereits durch die ZVFV 2024 überarbeitet. Bei dieser Überarbeitung wurden die Formulare allerdings nur geringfügig verändert.
Die aktuellen Zwangsvollstreckungsformulare sehen ein „Antragsformular“ und ein „Hauptformular“ (Beschlussentwurf) vor, welche von allen Gläubigertypen (Normalgläubiger, Unterhaltsgläubiger und Deliktsgläubiger) genutzt werden müssen. Zusätzlich gibt es zwei extra Formulare, in welche die „Forderungsaufstellung“ eingetragen wird. Hier wird zwischen dem Formular für gesetzlichen Unterhaltsansprüche (für Pfändungen nach § 850d ZPO) und dem Formular für Ansprüche, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind (Pfändungen nach § 850c und 850f II ZPO), unterschieden.
Wird der Beantragung der Lohnpfändung (des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) durch den Rechtspfleger stattgegeben, werden die vom Gläubiger eingereichten Formulare (ggf. nebst Anlagen) vom Rechtspfleger ergänzt und damit zum offiziellen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Die neuen Zwangsvollstreckungsformulare sind als elektronisch ausfüllbare PDF Dateien gestaltet und können über die Webseite des BMJV heruntergeladen werden. Die für die Beantragung einer Lohnpfändung einschlägigen Formulare dienen auch der Beantragung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, wie beispielsweise der Kontopfändung.
Zum 01. Oktober 2026 wird ein neues „Antragsformular“ eingeführt, welches die über E-§ 829a ZPO eingeräumte Möglichkeit, den Vollstreckungstitel zukünftig auch digital ans Amtsgericht zu senden, berücksichtigt. Bisher musste der Gläubiger auch bei elektronischer Antragsstellung, den Vollstreckungstitel im Original per Post einreichen. Da Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung der Nachweis des Titels (zB Urteil / gerichtlicher Vergleich) in vollstreckbarer Ausfertigung (die vollstreckbare Ausfertigung erfolgt nicht von Amtswegen, kann aber kostenlos bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat / der Vergleich geschlossen wurde, beantragt werden) und der Nachweis, dass dem Schuldner der Titel auch zugestellt wurde (die Zustellung von gerichtlichen Vergleichen erfolgt nicht von Amtswegen durch das Gericht, sondern muss vom Gläubiger veranlasst werden), sind, ist nach der noch gelten Rechtslage keine rein elektronische Antragsstellung möglich. Eine Ausnahme ist bisher nur für Mahnbescheide bis 5.000 € vorgesehen.
Ab dem Stichtag 01. Oktober 2026 kann der Gläubiger nur noch das neue Antragsformular für die Beantragung der Lohnpfändung nutzen. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Zwangsvollstreckungsformulare
Das auf der Deckseite vermerkte Ende der Nutzungsmöglichkeit, beschreibt den Zeitpunkt bis zu dem der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses beim Amtsgericht eingereicht haben muss.
Erläuterung und Ausfüllhilfe der Lohnpfändungsformulare
Das Buch Zwangsvollstreckungsformulare Lohnpfändung, von Rechtsanwältin Antonia Schmidt-Busse, führt Schritt für Schritt durch die Formulare und beleuchtet die rechtlichen Hintergründe. Das Buch richtet sich gleichermaßen an Gläubiger, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf den Lohn des Schuldners zugreifen wollen und Arbeitgeber, die als Drittschuldner die Lohnpfändung abwickeln müssen.
Ab dem 01. September 2026 verfügbar!
